Allgemeine Verkaufsbedingungen (AGB)
Der Procertus Umwelttechnik GmbH
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen
Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich–rechtlichen Sondervermögen im Sinne
von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen ab-
weichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich
schriftlich der Geltung zustimmen.
1.2 Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller,
soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
1.3 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Ne-
benabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Ver-
kaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegen-
beweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
2. Angebot und Vertragsabschluss
Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese
innerhalb von vier Wochen annehmen.
3. Überlassene Unterlagen
An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterla-
gen – auch in elektronischer Form –, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten
wir uns Eigentums– und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugäng-
lich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche
schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist
von Ziffer 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.
4. Preise und Zahlung
4.1 Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk aus-
schließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der
Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.
4.2 Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfol-
gen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
4.3 Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen nach
Rechnungsstellung zahlbar.
Verzugszinsen werden in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berech-
net. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
4.4 Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen
wegen veränderter Lohn–, Material– und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate
oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
5. Zurückbehaltungsrechte
Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein
Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
6. Lieferzeit
6.1 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsge-
mäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten
Vertrages bleibt vorbehalten.
6.2 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungs-
pflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich
etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben
vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufäl-
ligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt
auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme– oder Schuldnerverzug geraten ist.
6.3 Wir haften nicht im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten
Lieferverzugs.
6.4 Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges
bleiben unberührt.
7. Gefahrübergang bei Versendung
Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung
an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen
Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies
gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer
die Frachtkosten trägt.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung
sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lie-
ferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt,
die Kaufsache zurückzufordern, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
8.2 Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist,
die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Müssen Wartungs– und Inspektionsarbeiten durch-
geführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. So-
lange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich
schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen
Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtli-
chen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet
der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
8.3 Die Be– und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets
Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Be-
stellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit an-
deren, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigen-
tum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den
anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall
der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Be-
stellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmä-
ßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für
uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller
auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware
mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung be-
reits jetzt an.
9. Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress
9.1 Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB
geschuldeten Untersuchungs– und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen
ist.
9.2 Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelie-
ferten Ware bei unserem Besteller. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vor-
sätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzli-
che Verjährungsfrist. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzu-
holen.
9.3 Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der
bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich
fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist
uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rück-
griffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
9.4 Schlägt die Nacherfüllung drei (3) Mal fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger
Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
9.5 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten
Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher
Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge feh-
lerhafter oder nachlässiger Behandlung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund be-
sonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderun-
gen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls
keine Mängelansprüche.
9.6 Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Auf-
wendungen, insbesondere Transport–, Wege–, Arbeits– und Materialkosten einschließlich
eventueller Aus– und Einbaukosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich
erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Nie-
derlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht
ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
9.7 Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller
mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausge-
henden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Be-
stellers gegen den Lieferer gilt ferner Ziffer 9.6 entsprechend.
10. Sonstiges
10.1 Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht
der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN–Kaufrechts (CISG).
10.2 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem
Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes
ergibt.
10.3 Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages ge-
troffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
17. Geheimhaltungsklausel
Alle Daten die Procertus Umwelttechnik GmbH betreffen, egal welcher Art, dürfen gemäß den
Bestimmungen des Urheberrechts ohne unsere Genehmigung weder vervielfältigt noch Dritten
zugänglich gemacht werden.
18. Salvatorische Klausel
Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages als unwirksam erweisen oder lückenhaft
sein, so wird dadurch seine Wirksamkeit nicht berührt; er ist in diesem Falle so auszulegen oder
umzudeuten, dass eine seinem Sinn und Zweck entsprechende angemessene Regelung gilt,
die – soweit rechtlich zulässig – dem am nächsten kommt, was die Beteiligten durch diesen Vertrag haben erreichen wollen. Soweit erforderlich, verpflichten sie sich, bei einer solchen Ver-
tragsänderung mitzuwirken.
19. Übergeordnete Bestimmungen
Sollten in technischen Unterlagen, Lastenheften etc. oder anderen Vereinbarungen oder Best-
immungen Anforderungen definiert sein, die über die Anforderungen dieses Vertrages hinaus-
gehen, sind die höheren Anforderungen anzuwenden.